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Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie: Bleibt alles anders?

Durch die EU-Mobilitätsrichtlinie sollen Hindernisse wie zu lange Unverfallbarkeitsfristen bei Betriebsrenten, die fehlende Wahrung von Betriebsrentenanwartschaften, die Abfindung von Kleinstanwartschaften ohne Zustimmung des Beschäftigten sowie eine nicht ausreichende Information von Beschäftigten beseitigt werden.

Johannes Link – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Johannes Link – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hiervon sollen sämtliche Versorgungssysteme erfasst werden, die am 20.05.2014 für neu eintretende Arbeitnehmer geöffnet waren bzw. sind, daher beinhaltet der Referentenentwurf u. a. folgende Neuerungen: Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist — Für ab dem 01.01.2018 neu erteilte Versorgungszusagen soll die Unverfallbarkeitsfrist für Versorgungsanwartschaften auf drei Jahre abgesenkt werden. Dies gilt auch für die in Versorgungsordnungen enthaltenen Wartezeiten von drei Jahren.

Dynamisierung der Anwartschaften

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind zukünftig zu dynamisieren, es sei denn, die Anwartschaft ist als nominales Anrecht festgelegt, enthält eine Verzinsung und die Zinsen kommen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute oder sie wird über einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt, und die Erträge kommen dem ausgeschiedenen Anwärter zugute. Die Dynamisierung kann dadurch erfolgen, dass die Anwartschaft wie die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer-Gruppen des Unternehmens oder wie die Leistung der Versorgungsempfänger des Arbeitgebers oder entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland angepasst wird. Bei ausgeschiedenen Anwärtern sichert der PSV nur die Dynamik bis zum Sicherungsfall, danach ist die Anwartschaft statisch. Diese Änderung kostet Sie als Arbeitgeber zusätzlich Geld. Betroffen sind allerdings nur die Teile der Anwartschaften, die auf Dienstzeiten ab dem 01.01.2018 beruhen. Es besteht also genug
Zeit – die Sie allerdings auch nutzen sollten – bestehende Versorgungszusagen so auszugestalten, dass eine Anpassungspflicht nicht entsteht. Für klassische Leistungszusagen empfiehlt sich also die Überführung in ein beitragsorientiertes System, gegebenenfalls auch der Wechsel des Durchführungsweges.

Auskunftspflichten

Die Auskunftspflichten des Arbeitgebers werden ausgedehnt. Er hat u. a. darüber zu informieren, ob und wie die Betriebsrentenanwartschaft erworben wird, wie hoch die Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird, wie sich ein Ende des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sie sich anschließend weiterentwickelt. Er muss darüber hinaus informieren, wie hoch der Übertragungswert ist, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und ob eine Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Die Auskunft muss verständlich sein, in Textform und in angemessener Frist erfolgen.

Nachdem der Referentenentwurf bereits vorliegt, ist mit einer zeitnahen Umsetzung zu rechnen. In Anbetracht der doch gravierenden Auswirkungen für den Arbeitgeber insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung der Versorgungszusage und des erheblichen Informationsmehraufwandes sollte bereits im Vorfeld Kontakt mit Spezialisten der Altersversorgung aufgenommen werden. So kann bereits jetzt eine rechtssichere Gestaltung einer Versorgungsordnung vorgenommen werden, die die zukünftig zu erwartenden Änderungen im BetrVG mit einschließt. Darüber hinaus kann bereits jetzt ein umfangreiches Informationssystem ausgestaltet werden, das ihre Auskunftspflichten aus dem BetrAVG vollständig erfüllen kann.

Quelle: VIA POST – Ausgabe 02/2015 Autor: Johannes Link – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht – LINK SIRY Rechtsanwälte Nürnberg

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